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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

 

  1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht. Meine AGB gelten als anerkannt, wenn nicht binnen 7 Tagen schriftlich widersprochen wurde.

  3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher Schaffensstufe, in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

  4. Die Rohdaten (RAW) verbleiben beim Fotografen.

II. Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

  2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

  3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.

  4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über.

  5. Der Auftraggeber darf die Lichtbilder zu privaten Zwecken nutzen und auch vervielfältigen. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist die Namensnennung wie folgt: 

Foto: cliCK · Claudia Könemann Fotografie 

Die Namensnennung ist bei jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild oder im Impressum anzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

III. Bildbearbeitung

  1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. 

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

  4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

IV. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

 

  1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich zu löschen.

  2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar nach Preisliste, als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. 

  3. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

  4. Im Angebot ist nur enthalten, was bei Auftragserteilung besprochen wurde. Alle Mehrkosten durch Auftragserweiterungen werden zusätzlich belastet.

  5. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt.

  6. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.

  7. Der Auftraggeber erhält die Rechnung zumeist nach dem Foto-Shooting, zusammen mit dem Link zu seiner Online-Galerie mit der Lichtbild-Auswahl der beim Shooting entstandenen Lichtbilder. Der Fotograf behält sich vor, die bestellten und bearbeiteten Lichtbilder erst nach Begleichung des offenen Rechnungsbetrages dem Kunden zur Verfügung zu stellen. 

  8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Falls nicht anders vereinbart, archiviert der Fotograf die Bilddaten Ihrer Aufnahmen für ein halbes Jahr, nur in dieser Zeit kann der Auftraggeber nachbestellen. Falls Bilddaten in dem Archiv des Fotografen vorzeitig durch technische Defekte oder höhere Gewalt unlesbar werden, ist der Fotograf nicht haftbar. Wird vertraglich vereinbart, dass Claudia Könemann Lichtbilder für ihre eigenen Marketingzwecke nutzen darf, ist diese Löschungsfrist hinfällig.

V. Lieferung, Lieferzeiten und Reklamationen

 

  1. Der Fotograf stellt dem Auftraggeber die Fotoaufnahmen, bzw. Fotoauswahl, binnen zwei Arbeitswochen zur Verfügung. Nach Bestellung liefert der Fotograf seine Arbeiten zumeist binnen vier Arbeitswochen aus. Bei Hochzeitsreportagen gilt eine Lieferzeit von bis zu fünf Wochen. Durch Stoßzeiten kann es zu Verzögerungen kommen. Diese betriebsbedingten Verzögerungen, sowie Verzögerungen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, von Verzögerungen seitens des Labors oder dessen Transportfirma etc. stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  2. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  3. Sollten digital erworbene Lichtbilder in Eigenverantwortung durch den Auftraggeber entwickelt/gedruckt werden, so übernimmt der Fotograf hierfür keine Haftung für die Qualität der Ergebnisse. Farbkorrekte Abzüge können über den Fotografen erworben werden.

  4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

  5. Beanstandungen, gleich welcher Art, kann der Auftraggeber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Aufnahmen geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Fotografien als auftragsgemäß angenommen. Ausgenommen hiervon sind nicht offensichtliche Mängel, für deren Geltendmachung eine Frist von sechs Monaten gilt.

  6. Mängel oder Fehler der gelieferten Fotografien werden nach Wahl des Fotografen durch Nachbesserung, Wandlung oder Minderung abgestellt. Gelingt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht, kann der Kunde unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche – gleich welcher Art und Weise und aus welchem Rechtsgrund – nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Auftrages oder Herabsetzung des Honorars in angemessener Höhe verlangen, wenn der Fotografin eine zweite Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mit einer Frist von mindestens 6 Wochen gegeben wurde. Der Fotograf hafte nicht – soweit gesetzlich zulässig – für Mangelfolgeschäden.

  7. Eine 100%ige Anpassung von Lichtbildern an beim Auftraggeber oder beim Fotografen bereits vorhandene Bilder (z.B. Kontrast, Farbe, Helligkeit) kann nicht garantiert werden.

  8. Farbliche Abweichungen in geringem Umfang sind bei Nachbestellungen technisch bedingt nicht zu vermeiden und begründen keinen Reklamationsanspruch.

VI. Haftung

 

  1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

  3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

VII. Nebenpflichten


Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

VIII. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

 

  1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.

  2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.

  3. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die von Seiten des Fotografen nicht zu vertreten sind, u.a. Witterungszulagen bei Außenaufnahmen, Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten der Auftraggeber sowie höhere Gewalt. 

3 a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.

3 b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall. 

3 c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.

3 d) Dem Fotografen bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

IX. Datenschutz


Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

X. Schlussbestimmungen


Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit rechtlich zulässig, der Geschäftssitz des Fotografen. Der Fotograf ist berechtigt auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht.

XI. Online-Bewertungen


Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass cliCK · Claudia Könemann Fotografie ihn schriftlich, z.B. per E-Mail, um Online-Bewertungen seiner Leistungen z.B. Google u.a. bitten darf.

XII. Sonstiges


Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ab dem 20.11.2021.

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